Donnerstag, 28. Mai 2015

böse Falle - Abfindung wird mit Arbeitslosengeld verrechnet (manchmal)

In vielen Verfahren vor den Arbeitsgerichten geht es um Kündigungen (in 2013 in insgesamt  212198 Verfahren). Mittels Kündigungsschutzklage wehren sich Arbeitnehmer gegen fristlose wie auch ordentliche (= fristgerechte) Kündigungen. Vielzählige Verfahren enden mit einem Vergleich, in dem der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Nun stellt sich die Frage, ob die Abfindung  mit dem Arbeitslosengeld nach SGB III verrechnet werden kann?

Ein Arbeitnehmer war fast zehn Jahre lang bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, als diese das Arbeitsverhältnis fristlos zum 31.10.2012 kündigte. Nachdem Erhebung einer Kündigungsschutzklage schloss der Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Fortführung für den Kläger gem.  § 13KSchG mit dem 31.10.2012 sein Ende gefunden hat und der Arbeitnehmer eine Abfindung entsprechend §§ 9,10 KSchG erhält.

Nachdem der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt hatte, setzte die Bundesagentur für Arbeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.11.2012 bis zum 11.3.2013 wegen der Abfindung (= Entlassungsentschädigung) auf 0 Euro fest.

Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte hiergegen vor dem Sozialgericht - ohne Erfolg. Auch die Berufung blieb vor dem LSG Nordrhein-Westfalen erfolglos (11.12.2014 - L 9 AL 49/14).

Das Landessozialgericht verwies auf ältere Rechtsprechung des BSG und führte aus, dass die Vorschrift über Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigungen auch in den Fällen Anwendung findet, in denen nach einer unbegründeten außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtliches Urteil zum Zeitpunkt der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird.

Anders als im Fall einer Auflösung nach sozialwidriger ordentlicher Kündigung sei eine Abfindung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unbegründeter außerordentlicher Kündigung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, da in diesen Fällen die Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthalte.

Also ist Vorsicht geboten - nicht immer gibt es eine Abfindung ohne Einbußen beim Arbeitslosengeld.