Montag, 23. Februar 2015

Wer rückwärts wirft und trifft muss zahlen

Es gibt Regeln. Es gibt Regeln auch auf Arbeit und in der Ausbildungsstätte. Eine Regel heisst sicherlich: "Werfe keine Gegenstände rücklings durch den Raum!". Wer sich an solch einfache wie einleuchtende Regeln nicht hält, muss damit rechnen, dass er einem durch das Wurfgeschoß geschädigten Schmerzensgeld zahlen muss, und das kann schon erheblich sein.

Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 9. März 2015 - 8 AZR 67/14. Hiernach warf ein Azubi ohne Vorwarnung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf einen anderen Azubi am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben.

Zwar kam die Berufsgenossenschaft zunächst für den Schaden auf und zahlt dem Geschädigten eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro, doch Schmerzensgeld gibt es nicht von der Berufsgenossenschaft. Zwar gibt es den Hauftungsausschluss nach § 105 I, § 106 I SGB VII bei Unfällen auf Arbeit, doch dieser greift vorliegend nicht zu Gunsten des Werfers, denn der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Werfer hat schuldhaft gehandelt und so wurde er zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

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