Freitag, 13. Februar 2015

Auch Azubis sind bei Verdacht einer Straftat kündbar

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein besonders Verhältnis. Es gelten eigene Regeln, wie z.B. das BBiG. Hiernach sind Kündigungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Reicht der Verdacht einer Straftat zum Kündigungsausspruch? Muss vor einer Anhörung auf den Inhalt der Anhörung hingewiesen werden?

Diese Fragen musste das Bundesarbeitsgericht beantworten.

Ein Mann absolvierte bei einer Bank ab dem 01.08.2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann.

Am 20.06.2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500 Euro festgestellt. Nach Darstellung der Bank nannte der Azubi in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.

Die Bank hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Azubi hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u.a. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Bank Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hat die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden könne einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar mache. Das LArbG Mainz habe in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Azubis zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es habe weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson bedurft. Auch Datenschutzrecht stünde der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

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