Mittwoch, 31. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute Z wie Zeitungszusteller



Um was geht es?
Die Zeitungzusteller sind eigentliche ganz normale Arbeitnehmer und doch fimnden sie Erwähnung im Mindestlohngesetz. Warum? Sie sollen ausnahmsweise und für eine Übergangszeit nicht den Mindestlohn erhalten, sondern weniger.

Was sagt das MiLoG?
§ 24 II MiLoG: Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

Besteht Handlungsbedarf?
Es ist umstritten, ob diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt und verfassungsgemäß ist. Es kann also passieren, dass ein Zeitungszusteller den Klageweg geht und an dessen Ende sich herausstellt, dass den Zeitungszustellern doch mindestens der Mindestlohn zusteht.

Fazit: Lieber einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen und gegebenenfalls neu kalkulieren.

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