Dienstag, 16. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute N wie Nachtarbeitszuschläge



Um was geht es?
Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto pro Zeitstunde. Darf ein Nachtzuschlag mit dem Mindestlohn verrechnet werden oder kommt er oben drauf?

Was sagt das MiLoG?
nichts!

Es gilt der Grundsatz: Nur dem Mindestlohn funktional gleichwertige Vergütungsbestandteile sind anrechenbar.

Nachtarbeitszuschläge werden dafür gewährt, dass die Arbeitsleistungen nachts erbracht werden und sollen nicht die eigentliche Leistung vergüten, sondern die Erschwernis der Nachtarbeitszeit.
Nachtarbeitszuschläge sind also nicht anrechenbar (so auch BAG vom 16.04.2014, 4 AZR 802/11) und kommen auf den Mindestlohn oben drauf (Ausnahmen kann es bei Tarifbestimmungen mit anderen Ausgleichsregelungen geben).

Besteht Handlungsbedarf?
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Zahlungen Arbeitnehmer erhalten und ob diese mindestlohnrelevant sind oder nicht. Nur so kann gewährleistet werden, dass tatsächlich der Mindestlohn bezahlt wird.
 
Fazit: Lieber einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen.

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