Donnerstag, 11. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute J wie Jugendliche



Um was geht es?
Jugendliche sind Menschen unter 18 Jahren. Viele von Ihnen sind in der Schule oder Ausbildung. Einige bessern Ihr Taschengeld durch einen Nebenjob auf. Steht diesen der Mindestlohn zu?

Was sagt das MiLoG?
§ 22 II MiLoG: Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht Jugendlichen ohne Berufsausbildung kein Anspruch auf Mindestlohn zur Seite, da Sie nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG gelten.

Besteht Handlungsbedarf?
Es ist umstritten, ob die gesetzliche Regelung europarechtskonform (Altersdiskriminierung) und verfassungsgemäß (Gleichbehandlung) ist. Das Ziel, Jugendliche zur Aufnahme eine Ausbildung anzuhalten, ist löblich. Aber nicht jeder Nebenjob (z.B. Babysitting) gefährdet eine Ausbildung oder führt zum Verzicht auf diese.

Wir raten zur Zahlung des Mindestlohnes, weil dies der sicherste Weg ist.
 
Fazit: Trotz entgegenstehenden Gesetzeswortlautes sollte auch Jugendlichen ohne Ausbildung der Mindestlohn bezahlt werden.

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