Donnerstag, 4. Dezember 2014

Mindestlohn von A - Z - heute D wie Drittstaatler



Um was geht es?
Es gibt neben den einheimischen Arbeitnehmern auch Arbeitnehmer aus dem Ausland, mithin aus Drittstaaten. Gilt für diese ebenfalls der Mindestlohn?

Was sagt das MiLoG?
§ 1 I MiLoG: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Es findet sich keine Einschränkung auf deutsche Arbeitnehmer, deshalb steht auch Arbeitnehmern aus anderen Ländern, welche in Deutschland arbeiten der (in Deutschland geltende) Mindestlohn zu.

Besteht Handlungsbedarf?
Gerade bei Arbeitsverträgen mit Grenzgängern ist darauf zu achten, dass diese für in Deutschland erbrachte Arbeitsleistungen (mindestens) den Mindestlohn erhalten.

Fazit:
Eine Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen Ländern, um den Mindestlohn zu umgehen, bietet sich nicht an (und ist zudem schäbig). 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen