Montag, 1. Dezember 2014

freie Mitarbeit eines Intensivpflegers

In deutschen Krankenhäusern werden immer häufiger Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz "freier", vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Geht das?

Ein 39-jähriger Krankenpfleger, der auf der Basis von sog. Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig war, hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Unter anderem trug er – übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik – vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.

Und - ist er nun selbständig ?

Die Rentenversicherung stufte ihn als Arbeitnehmer ein. Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln gewann der Krankenpfleger. Das SG ging davon aus, dass er selbständig tätig war.

Doch die Rentenversicherung läßt keine Ruhe und legt Berufung ein.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts Essen (Az.: L 8 R 573/12) sind die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung gegeben. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Krankenpflegers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Krankenpflegers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Krankenpfleger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

Die Entscheidung betrifft bundesweit eine große Zahl von Fällen. Der Senat hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.

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