Donnerstag, 18. Dezember 2014

doppelte Urlaubsansprüche bei Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr?

Ein Arbeitnehmer war ab dem 12.04.2010 im Lebensmittelmarkt des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Der Arbeitgeber lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Arbeitnehmer verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a. mit der Begründung ab, dass diesem bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht entschied:
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Auffassung des BAG – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von "mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs" gewahrt. Allerdings sei der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landesarbeitsgericht habe nach der Zurückverweisung der Sache u.a. dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, habe der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.

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