Montag, 22. Dezember 2014

Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch bei Scheinwerkvertrag Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Arbeitnehmer sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde.

Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.

Mit seiner Klage macht der Arbeitnehmer geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.

Die Daimler AG weist in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich auch nicht auf § 242 BGB stützen.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgar hat entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf zu erkennen, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheide aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben seien. Auch aus § 242 BGB lasse sich die vom Arbeitnehmer gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten.

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