Mittwoch, 31. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute Z wie Zeitungszusteller



Um was geht es?
Die Zeitungzusteller sind eigentliche ganz normale Arbeitnehmer und doch fimnden sie Erwähnung im Mindestlohngesetz. Warum? Sie sollen ausnahmsweise und für eine Übergangszeit nicht den Mindestlohn erhalten, sondern weniger.

Was sagt das MiLoG?
§ 24 II MiLoG: Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.

Besteht Handlungsbedarf?
Es ist umstritten, ob diese Ausnahmeregelung gerechtfertigt und verfassungsgemäß ist. Es kann also passieren, dass ein Zeitungszusteller den Klageweg geht und an dessen Ende sich herausstellt, dass den Zeitungszustellern doch mindestens der Mindestlohn zusteht.

Fazit: Lieber einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen und gegebenenfalls neu kalkulieren.

Dienstag, 30. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute Y wie Yacht



Um was geht es?
In vielen Arbeitsverhältnissen werden sogenannte Sachleistungen erbracht. Oftmals handelt es sich um eine Überlassung von Telefonen, Dienstwagen oder eben auch einer Yacht zum Privatgebrauch. 

Sind solche Sachleistungen relevant für den Mindestlohn?

Was sagt das MiLoG?
nichts!

Es gilt der Grundsatz: Nur dem Mindestlohn funktional gleichwertige Vergütungsbestandteile sind anrechenbar.

Nach § 107 II GewO gilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Somit können Sachleistungen, wenn sie als Gegenleistung für die Arbeitserbringung dem Arbeitnehmer gewährt werden, mit dem Mindestlohn verrechnet werden. Voraussetzung ist der vertragliche Anspruch auf diese Sachleistung, ohne dass ein Arbeitnehmer etwas über seine Arbeitsleistungspflicht hinaus erbringen muss.

Besteht Handlungsbedarf?
Arbeitgeber sollten prüfen, welche Zahlungen und Sachleistungen Arbeitnehmer erhalten und ob diese den Mindestlohnanforderungen gerecht werden. Auch für Arbeitnehmer kann eine Prüfung lohnenswert sein.

Fazit: Lieber einmal mehr den Lohn und dessen Zusammensetzung prüfen.

Montag, 29. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute X wie SGB X



Um was geht es?
Das 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) steht nicht wirklich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mindestlohn. Und doch gibt es eine Verbindung – den § 115 SGB X.

Was sagt das MiLoG?  
 nichts, aber der § 115 SGB X sagt etwas: 
 (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Es kann also passieren, dass die Agentur für Arbeit gegen Arbeitgeber klagt, weil diese den (Mindest-)lohnanspruch ihrer Arbeitnehmer nicht erfüllten und deshalb Sozialleistungen erhielten.  

Besteht Handlungsbedarf?
Es lohnt sich kaum, Arbeitnehmer zu ködern oder einzuschüchtern, um diese von einer Klage oder Rechtsdurchsetzung abzuhalten. Im Zweifel klagt halt die Agentur für Arbeit.

Fazit: Manchmal sitzt die Agentur für Arbeit auf der Klägerseite im Gericht.

Was verdienen Schulbusbegleiter? Sittenwidrig zu wenig!

Eine Arbeitnehmerin war vom 10.02.2012 bis zum 31.10.2012 als Busbegleitung beschäftigt. Ihre Aufgabe bestand darin, während einer morgendlichen Tour gemeinsam mit einer Busfahrerin geistig und körperlich behinderte Schüler an verschiedenen Zustiegspunkten abzuholen und zur Schule zu bringen. Nachmittags waren die Schüler nach Beendigung des Unterrichts wieder abzuholen und nach Hause zu fahren.

Die Arbeitnehmerin erhielt hierfür zwei Tourpauschalen pro Arbeitstag in Höhe von jeweils 7,50 Euro. Das Arbeitsentgelt erhielt sie nur bei erbrachter Arbeitsleistung. Entgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit erhielt sie nicht. Bezahlter Erholungsurlaub wurde nicht gewährt.

Die Arbeitnehmerin verlangt eine Vergütung gemäß dem Tarifstundenlohn für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen von 9,76 Euro brutto, weil die ihr gezahlte Vergütung sittenwidrig sei. Die Arbeitgeberin meint, sie habe eine rechtmäßige Vergütung bezahlt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 764/13) hat der Arbeitnehmerin weitere 3.982,12 Euro brutto an Vergütung und 369,00 Euro brutto Urlaubsabgeltung zugesprochen. Der gezahlte Lohn von 15,00 Euro pro Arbeitstag (zwei Tourpauschalen), war sittenwidrig niedrig, weil die Bubegleiterin täglich eine Arbeitsleistung von 4 Stunden und 25 Minuten erbrachte. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers begann die Arbeitszeit morgens um 06.45 Uhr an ihrem Wohnort und endete dort um 08.50 Uhr. Die Nachmittagstour dauerte von 13.30 Uhr bis 15.50 Uhr. Die Arbeitszeit erfasste nach der tatsächlichen Handhabung der Parteien und der Art der geschuldeten Tätigkeit die Zeit ab der Abholung von der Wohnung und der Rückkehr dorthin sowie die Standzeiten an der Schule, welche für eine geordnete Übergabe und Aufnahme der beförderten Schüler erforderlich waren. Der tatsächliche Stundenverdienst an Einsatztagen von 3,40 Euro war sittenwidrig niedrig. Der objektive Wert der Arbeitsleistung betrug 9,76 Euro brutto pro Stunde. Das allgemeine Lohnniveau wird durch den Tarifstundenlohn des privaten Omnibusgewerbes in Nordrhein-Westfalen bestimmt, weil mehr als 50 % der Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband organisiert sind. Die subjektive Verwerflichkeit ist gegeben.


Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Mindestlohn von A-Z - heute W wie Weihnachtsgeld



Um was geht es?
In manchen Arbeitsverhältnissen wird noch Weihnachtsgeld ausbezahlt. Ist dies mindestlohnrelevant?

Was sagt das MiLoG?
nichts unmittelbar

Weihnachtsgeld ist nach den Vorgaben zum Mindestlohn aber nur dann mindestlohnrelevant und verrechenbar, wenn

a)  Anspruch auf Weihnachgeld unwiderruflich besteht (keine Freiwilligkeit),
b) dieses monatlich ausbezahlt wird und
c) es für erbrachte Leistungen bezahlt wird.

Besteht Handlungsbedarf?
Wer möchte, dass das Weihnachtsgeld mit dem Mindestlohn verrechnet werden kann, muss aktiv werden und Verträge anpassen.

Fazit: Die Weihnachtsüberascherung wird sich auf das ganze Jahr erstrecken.

Samstag, 27. Dezember 2014

Mindestlohn von A-Z - heute V wie Vergabe öffentlicher Aufträge



Um was geht es?
Viele Arbeitgeber leben von Aufträgen der öffentlichen Hand. Verstoßen diese Unternehmen gegen Mindestlohnvorschriften kann diese wirtschaftlich weitreichende Folgen haben.

Was sagt das MiLoG?
§ 19 MiLoG: (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21Absatz 1 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a derGewerbeordnung an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören.

Besteht Handlungsbedarf?
Jedes Unternehmen, welches von öffentlichen Aufträgen lebt, sollte dringend darauf achten, die Vorgaben des MiLoG einzuhalten und kein Bußgeld einzufangen.

Fazit: Ein rechtstreues Verhalten lohnt sich.