Mittwoch, 5. November 2014

"gut gemeint" ging nach hinten los - die abschreckende Einladung

Arbeitgeber haben es schon manchmal schwer. Da meinen Sie es nur gut mit einem Hinweis und dann bekommen sie eine Klage an den Hals wegen Diskriminierung. Vorsicht ist eben doch immer zu walten.

Ein schwerbehinderter Mensch bewarb sich bei einem Landkreis auf eine ausgeschriebene Stelle eines/r Projektmanagers/in ohne jedoch - trotz Forderung guter Fremdsprachekenntnisse in der Stellenausschreibung - Angaben zu seinen Fremdsprachenkenntnissen zu treffen.

Auf die Bewerbung hin teilte der Landkreis mit, man gebe dem Bewerber gerne die Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch, wegen der geringen Erfolgsaussicht seiner Bewerbung und der weiten Anfahrt möge er aber mitteilen, ob er das Vorstellungsgespräch wünsche. Hierauf äußerte sich der Bewerber nicht. Er erschien auch zu dem wenig später angesetzten Vorstellungsgespräch nicht, sondern machte nach der Ablehnung seiner Bewerbung eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.

Das LArbG Stuttgart (1 Sa 13/14) hat der Klage stattgegeben.

Öffentliche Arbeitgeber sind gemäß § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 82 Satz 3 SGB IX ist die Einladung nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verstößt die Verfahrensweise des Landkreises, dem schwerbehinderten Bewerber einerseits eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch anzukündigen, ihn aber andererseits auf geringen Erfolgsaussichten seiner Bewerbung hinzuweisen, gegen § 82 Satz 2 und 3 SGB IX. Eine solch "abschreckende" Einladung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Der öffentliche Arbeitgeber müsse den schwerbehinderten Bewerber auch dann zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser nach den Bewerbungsunterlagen nicht in die nähere Auswahl komme. Der schwerbehinderte Bewerber solle den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung überzeugen können. Lediglich dann, wenn die Eignung offensichtlich fehle, dürfe der öffentliche Arbeitgeber von einer Einladung absehen. Hiervon konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil der Landkreis den Kläger trotz seiner nicht nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse grundsätzlich für ein Vorstellungsgespräch in Betracht gezogen hatte.

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