Dienstag, 25. November 2014

Am Arbeitsplatz schläft es sich so gut

Einer Stewardess im Bordservice einer Bahngesellschaft war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hat.

Die Arbeitnehmerin hatte bei Dienstbeginn über Unwohlsein geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet. Die Arbeitgeberin hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet und darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Das ArbG Köln (7 Ca 2114/14) hat der Kündigungsschutzklage der Stewardess stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Kündigung unwirksam. Es hat offen gelassen, ob die Arbeitnehmerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen hat das ArbG Köln für nicht einschlägig und die Kündigung damit für unverhältnismäßig gehalten.

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