Mittwoch, 1. Oktober 2014

Wann ist unverzüglich unverzüglich.

Die Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern erfordert schon einigen Aufwand, so unter anderem die Einheolung der Zustimmung des Intergrationsamtes. Bei einer fristlosen Kündigung ist die 2-Wochenfrist des § 626 BGB zu beachten. Kann diese 2-Wochenfrist wegen der Eimholung der Zustimmung nicht gewahrt werden, ist die Kündigung gem. § 91 V SGB IX unverzüglich nach Zugang des Zustimmungsbescheides zu erteilen. 

Wie viel Zeit hat da der Arbeitgeber, um noch "unverzüglich" zu sein?

Ein Arbeitnehmer ist tätig für einen Arbeitgeber, dessen Personalsachbearbeitung in einer Zentrale in einer Stadt erfolgt. Der Arbeitnehmer ist schwerbehinderte Menschen gleichgestellt. 

Am 12.10.2012, einem Freitag, wurde der Arbeitnehmer von einem Vorarbeiter auf dem Gelände des Bauhofs dabei entdeckt, dass er eine großgliedrige Kette mit Schäkel und Haken in seiner privaten Arbeitstasche verstaut hatte, um sie mit nach Hause zu nehmen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich die Kette vom Schrottplatz des Bauhofs genommen.

Am Montag, 15.10.2012, führte der Leiter des Bauhofes ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer und hörte ihn zum Vorwurf des versuchten Diebstahls an. Mit Schreiben vom 19.10.2012, das am 22.10.2012 dort eingegangen ist, beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten Kündigung. Mit Bescheid vom 31.10.2012 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung. 


Der Bescheid ist der Zentrale des Arbeitgebers per Einschreiben übermittelt worden. Der Bescheid ging laut Eingangsstempel am 02.11.2012, einem Freitag und sog. Brückentag, in der Poststelle der Zentrale ein. Dort ist freitags um 12:00 Uhr Dienstschluss. Der Bescheid gelangte am Mittwoch, dem 07.11.2012 per Hausboten an den zuständigen Sachbearbeiter.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 07.11.2012. Gegen diese Kündigung, die ihm am 08.11.2012 zugegangen ist, wehrt sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage.


Das LAG Rheinland - Pfalz gibt ihm Recht und hält die Kündigung für unwirksam. Die Kündigung sei nicht unverzüglich im Sinne des § 91 V SGB IX erfolgt. Die Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer erfolgte erst sechs Kalendertage (vier Arbeitstage) nach Eingang des Bescheids des Integrationsamts am Freitag, 02.11.2012, in der Poststelle der Zentrale des Arbeitgebers. Das ist auch unter Berücksichtigung der Größe und Struktur des Arbeitgebers, die eine Formalisierung des Postwesens bedingt, bei einer Abwägung der Einzelfallumstände nicht unverzüglich.

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