Mittwoch, 17. September 2014

zu viel des Guten

Es soll sie ja noch geben - die begehrten Arbeitsplätze. Und wenn es dafür Hürden zu überwinden gilt, um so besser. Manches Ziel wird über Umwege erreicht. Ein ungewöhnlicher Umweg war zwar geplant und wurde beschritten, aber das Ziel wurde verfehlt.

Ein Bewerber um eine Stelle meinte, dass der Arbeitgeber ihn für zu alt mit 50 Lebensjahren für den Arbeitsplatz halten könnte und übersandte 2 Bewerbungen. In einer bewarb er sich unter wahrheitsgemäßen Angaben. Mit der zweiten Bewerbung erfand er eine fiktive und jüngere Person und legte eigens von ihm selbst erstellte Zeugnisse etc. bei.

Was geschah. Die "echte" Bewerbung hatte keinen Erfolg. Die "fiktive" Bewerbung führte zur Einladung zu eine Vorstellungsgespräch. Bevor der Schwindel auffliegt, teilte der Bewerber - weiterhin unter Vorspiegelung als fiktive Person - mit, dass er sich breits anderweitig entschieden habe und deshalb das Vorstellungsgespäch nicht wahrnehmen werde.

Und nun?

Jetzt greift der Bewerber in die Kiste mit den juristischen Kniffen und erhebt eine KLage wegen Altersdiskriminierung. Schließlich sei seine "echte" Bewerbung wegen seines Alters nicht berücksichtigt wurden.

Doch vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein (3 Sa 401/13) wies die Klage ab. Die Unterschiede zwischen "echter" und "fiktionaler" Bewerbung waren zu groß und beruhten nicht allein auf Unterschiede im Alter. Deshalb kann es auch andere Gründe für die Nichtberücksichtigung der "echten" Bewerbung gegeben haben.

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