Donnerstag, 18. September 2014

diskriminierende Kündigungsfristen - Nein!

Sind die Regelungen zu den Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB diskriminierend, weil die Staffelung der Kündigungsfristen sich an einer Beschäftigungszeit orientiert und so ältere Arbeitnehmer bevorzugt und jüngere Arbeitnehmer benachteiligt?

Das Bundesarbeitsgericht bejaht zwar eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, verneint aber eine mittelbare Diskriminierung in seiner Entscheidung vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13).

Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

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