Montag, 7. Juli 2014

besoffene Betriebsräte und der Arbeitsunfall

Die Betriebsräte eines internationalen Konzerns treffen sich in einem Tagungshotel (in Bad Kissingen) zu einer dreitägigen Betriebsräteversammlung.

Am ersten Abend hatten sich einige Teilnehmer im Anschluss an den offiziellen Teil versammelt und dort floss offenbar auch jede Menge Alkohol. Um ein Uhr in der Nacht stürzte ein Teilnehmer dann im Hoteltreppenhaus auf dem Weg zu seinem Zimmer. Er wurde mit Kopf- und Lungenverletzungen bewusstlos aufgefunden und in die Notaufnahme gebracht. Noch heute leide er unter den Folgen des Unfalls.

Gegenüber seiner Berufsgenossenschaft gab der verunfallte Arbeitnehmer an, sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern zu können. Es sei auf der Tagung üblich, auch beim abendlichen geselligen Zusammensein unter Kollegen über betriebliche Belange zu sprechen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Verunfallte habe sich zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befunden und nicht bewiesen, dass er dabei einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei.

Doch vor dem SG Heilbronn (S 6 U 1404/13) hatte die Berufsgenossenschaft schlechte Karten, denn das Gericht bejahte einen Arbeitsunfall, da bei dem abendlichen Zusammensein auch über dienstliche Belange gesprochen worden sei. Dies sei bei einer solchen Tagung ohnehin üblich. Der Alkoholkonsum spiele in diesem Fall keine Rolle. Zum einen gebe es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze. Zum anderen sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall wesentlich hierauf zurückzuführen sei.

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