Donnerstag, 5. Juni 2014

Diskriminierung durch Kirchen? (Un-)Zulässig?

Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schrieb eine Stelle für einen Referenten/eine Referentin aus, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen durch Deutschland erstellen zu lassen. In der Stellenausschreibung wurden entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Eine Bewerberin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, bewarb sich erfolglos um die Stelle; sie wurde zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Mit ihrer Klage forderte sie eine Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Arbeitsgericht Berlin hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Bewerberin eine Entschädigung nicht zusteht.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine Ungleichbehandlung der Bewerberin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Dem stünden europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen; vielmehr werde der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die Union geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Es sei nicht zu beanstanden, dass für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit der Kirche gefordert werde, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert werde; deshalb dürfen konfessionslose Bewerber unberücksichtigt bleiben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen