Dienstag, 3. Juni 2014

Ausnahmen bei der Arbeitsunfähgkeit

Die Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Bestätigung durch eine Bescheinigung, Umfang und Folgen spielt im Arbeitsleben sowie für Arbeitslose regelmäßig eine Rolle.

Soweit das Bundesarbeitsgericht - oft in der Literatur als Ausnahme angesehen - in einer Entscheidung (Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -) festhielt, dass die bloße Nichtdurchführbarkeit von Nachtschichten keine Arbeitsunfähigkeit einer Krankenschwester darstellt, hat das Sozialgericht Gießen auch eine für Arbeitslose relevante Entscheidung (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12) getroffen. 

Eine Agentur für Arbeit lud einen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein, um mit ihm über die allgemeine berufliche Situation zu sprechen.  An diesem Tag rief der Arbeitslose gegen 10.00 Uhr bei der Agentur für Arbeit an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.

Nachdem der Arbeitslose Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.

Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.

Das Sozialgericht Gießen hat auf die Klage des Arbeutslosen hin die Sperrzeit aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgericht ist die Darstellung des Klägers auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage sei frei von Widersprüchen gewesen. In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können.

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