Montag, 23. Juni 2014

Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsvertrag?

Kann es des Status eines Arbeitnehmers geben ohne einem Arbeitsvertrag als Grundlage?

Diese Frage stellte sich für eine schwangere Frau in Großbritannien. Sie ist französische Staatsangehörige und arbeitete im Vereinigten Königreich vom 01.09.2006 bis zum 01.08.2007 hauptsächlich als Hilfslehrerin. Während ihrer Schwangerschaft arbeitete sie Anfang 2008 als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten. Am 12.03.2008, als sie fast im sechsten Monat schwanger war, gab sie diese Beschäftigung auf, weil die Arbeit mit Kindergartenkindern zu anstrengend für sie geworden war.

Der von ihr gestellte Antrag auf Einkommensbeihilfe wurde von der britischen Verwaltung mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren habe.

Am 21.08.2008, drei Monate nach der Geburt ihres Kindes, nahm die Ausgangsklägerin ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.

Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes aufgibt, unter den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des EU-Rechts fällt.

Der EUGH entschied, dass eine Frau in der Situation der Ausgangsklägerin die Arbeitnehmereigenschaft behalten kann. Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraums aufzugeben, grundsätzlich nicht geeignet, ihr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV abzusprechen. Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeute nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet. Anderenfalls würden Unionsbürgerinnen von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, weil sie Gefahr liefen, die Arbeitnehmereigenschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu verlieren. Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden könne, müsse das nationale Gericht alle konkreten Umstände des Einzelfalls und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften berücksichtigen, so der EuGH.

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