Montag, 26. Mai 2014

Diskriminierung am Amtsgericht! Und dann auch noch falsch vorgetragen...

Ein blinder Rechtspfleger-Anwärter am Amtsgericht in einer hessischen Stadt benötigt zum Bearbeiten von Akten und Dokumenten sowie zum Lesen einen Assistenten. Auf die Anzeige bewarb auch ein sehbehinderter ausgebildeter Informatikkaufmann.

Doch nach dem Bewerbungsgesprch fiel er durch. Er erhob Klage und verlangte Schadensersatz wegen Diskriminierung, weil - nach seiner Auffassung - er nur aufgrund seiner Sehbehinderung abgelehnt worden sei.

Das Amtsgericht hingegen behauptet, dass es die Bewerberin eingestellt habe, die der Rechtspflegeranwärter wollte und als am besten geeignet angesehen habe. Der Rechtspfleger "fühle sich in ihrer Umgebung wohl". Zudem habe der Bewerber im Vorstellungsgespräch eine leserliche handschriftliche Verfügung eines Richters nicht entziffern können.

Im Prozess vor dem Arbeitsgericht stellte sich heraus, dass dem Bewerber nicht die Chance eingeräumt wurde, seine Fähigkeiten zu beweisen. Bei dem "Lesetest" habe er nur eine Handlupe als Hilfsmittel einsetzen können, da sein eigentliches Lesegerät trotz Bestellung nicht vorlag. Dass er mit einer Handlupe nur buchstabenweise vorgehen konnte, was ihm vorgeworfen sei, stellt dann eine Verletzung des Grundsatz eines fairen Verhaltens dar.

Zudem widersprach der blinde Rechtspfleger den Vortrag des Amtsgerichtes, dass er sich in der Umgebung der eingestellten Bewerberin "wohlfühle". Er hätte vielmehr gern den sehbehinderten Bewerber als Assistenten. Und mit der jetzigen Assistentin habe er im Vorfeld nur telefonisch ein Gespräch geführt. Er sei "quasi gezwungen" worden, sich für diese Bewerberin zu entscheiden, weil kein anderer Bewerber vorhanden sei.

Dass also nur der später abgelehnte Bewerber ein mündliches Vorstellungsgespräch inklusive Test führen musste, sei ein weiterer Hinweis für die Ungleichbehandlung.

Das Arbeitsgericht verurteilte deshalb - nach einer Meldung auf op-marburg.de - das Land Hessen zu einer Zahlung von drei Monatsgehältern in Höhe von insgesamt 6.000 Euro. Das ist nach dem Gesetz das Höchstmaß an Entschädigung.

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