Mittwoch, 9. April 2014

Anwalts Lohndumping

Ein Anwalt hatte in seiner Kanzlei in Großräschen neben 6 Vollzeitkräften zwei Bürokräfte für Stundenlöhne von 1,54 beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt.

Beide Beschäftigten kamen nur über die Runden, weil sie zusätzlich zu ihrem Lohn Aufstockerleistungen erhielten. Das Jobcenter wollte von dem Anwalt daher Sozialleistungen in Höhe von 4.100 Euro zurückhaben. Das Arbeitsgericht Cottbus wies die Klage zurück, obwohl nach Ansicht der Kammer ein Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem jeweils dafür entrichteten Entgelt volag.

Der Anwalt habe nicht ausbeuterisch gehandelt. So hätten die Beschäftigten auf eigenen Wunsch unter diesen Konditionen angefangen, um erst einmal wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Der Anwalt habe keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Einstellung erzielt. Es sei eher eine "Gefälligkeit", eine "gut gemeinte Leistung" gewesen, meinte der Vorsitzende Richter der 13. Kammer des ArbG laut lto.de.

Mit sechs ausgelasteten Vollzeitbeschäftigten habe es der Anwalt nicht nötig gehabt, zwei weitere Beschäftigte einzustellen. Unterm Strich hätten sich für ihn eher Mehrkosten ergeben.

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