Dienstag, 11. März 2014

Geldannahme mit Tücken

Ein Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Berlin erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500,00 EUR. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen 9 Sa 1335/13) hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten.

Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

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