Donnerstag, 27. März 2014

Überstunden oder Schnupperpraktikum

Eine Vielzahl von Medien berichtet über eine REWE-Markt, in dem eine junge Frau über 8 Monate ein Praktikum nach dem anderen absolvierte, z.B. hier und hier und hier. Entgegen mancher Überschrift ging es nicht um Überstunden, sondern vielmehr darum, dass die junge Frau nachweisen konnte, dass sie mehr wie eine Arbeitskraft beschäftigt wurde als angeleitet.

Schön, dass auch junge Menschen auf diesen Schindluder aufmerksam werden und nicht mehr alles klaglos hinnehmen und auch für "Aufklärung in eigenen Reihen" sorgen.

Aktualisierung vom 17.10.2014:
REWE ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht Hamm (1 Sa 664/14) gab REWE Recht und kassierte das erstinstanzliche Urteil des ArbG Bochum.

Mittwoch, 26. März 2014

Frauenvertreterin (auch) für Männer

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) hatten im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt. Die Frauenvertreterin der BVG war hieran nicht beteiligt worden. Mit ihrer Feststellungsklage machte sie die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Bei der Abmahnung handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Frauenvertreterin an der Abmahnung beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei.

Montag, 24. März 2014

Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig

Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

Dienstag, 18. März 2014

bundesweite Verwaltungspraxis rechtswidrig?! Meister-BAföG

Eine Arbeitnehmerin wehrt sich gegen die Rückforderung von sog. "Meister-BAföG" für eine neben der beruflichen Tätigkeit durchgeführte Fortbildungsmaßnahme.

Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme Unterrichtszeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten.

Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Arbeitnehmerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.

Das VG Hannover hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen die Rückzahlung stattgegeben mit Urteil vom 13.03.2014(3 A 4605/12).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts findet diese Auffassung und die darauf beruhende bundesweite Verwaltungspraxis in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG keine Stütze. Vielmehr sei förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten zumindest dann auszugehen, wenn ein Auszubildender gezwungen gewesen wäre, zu deren Vermeidung gegen eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Rechtspflicht zu verstoßen. Es könne einem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der Fördervoraussetzungen einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß zu begehen, der unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte.

Das VG Hannover hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sowohl die Berufung zum OVG Lüneburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

Montag, 17. März 2014

un-/selbständige Zahnarztfrauen

Eine gelernte Arzthelferin ist in der Praxis ihres Ehemannes, einem Zahnarzt, tätig auf Basis eines Arbeitsvertrages. Sie erhielt für ihre Tätigkeit einen festen Monatslohn, ihr stand nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nahm – wie die übrigen Angestellten auch – immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Die Arzthelferin hat auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitzeit erfüllt. Sie hat weisungsgebunden gearbeitet. 

Ist sie nun Arbeitnehmerin?

Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Zahnarztfrau in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Zahnarztfrau rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von immerhin 42.278,14 Euro.

Später führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Zahnarztfrau mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Zahnarztfrau erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag.

Hiergegen klagte die Zahnarztfrau und bekam Recht.

Das FG Neustadt (vom 23.01.2014- 6 K 2295/11) war der Ansicht, dass die Zahnarztfrau in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig und hat deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

 Das Finanzgericht habe daher die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden.

Donnerstag, 13. März 2014

großzügiges Trinkgeld für Studentin

Eine Käuferin erwarb für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform und wollte dann 10 Euro an die verkaufende Studentin überweisen. Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Studentin ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.

So ehrlich, wie die Studentin war, schrieb diese, nachdem sie den Zahlungseingang bemerkt hatte, eine E-Mail an die Käuferin:

 "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-) Liebe Grüße". 

Die Käuferin antwortete:

"Nein, das passt schon so ;-)".

Darauf die Studentin:

"Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße".

Nachdem die Käuferin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Studentin die Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Studentin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.

Die Studentin hingegen machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet, wie z.B. Kleidung, Pflegeprodukte, Essen, etc.

Das Amtsgericht Trier (Pressemeldung vom 12.03.2014) gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Studentin sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Studentin vermieden.

Mittwoch, 12. März 2014

Kommunikationsprobleme im Rathaus


Eine Arbeitnehmerin im Rathaus von Kassel beobachtet im Sommer 2012, wie die Revisionsamtsleiterin eine andere Sekretärin dafür einsetzte, die Doktorarbeit der Revisionsamtsleiterin in der Arbeitszeit abzutippen.

Die Arbeitnehmerin meldet dies dem Personalamt und den Oberbürgermeister.

Als aus ihrer Sicht nichts passiert - tatsächlich wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wovon die Arbeitnehmerin nichts erfuhr - weihte die Arbeitnehmerin die Stadtratsfraktionen ein unter Nennung von Namen.

Hierfür erhielt Sie eine mehrseitige Abmahnung, welche nunmehr Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens war, wie hna.de meldet. Zitiert wird davbei auch der Richter, der von Kommunikationsproblemen ausgeht und am Ende eine versönlich stimmenden Vergleich vorschlägt. Aus der Abmahnung soll eine Ermahnung werden.

Dienstag, 11. März 2014

Fachkrankenpflegerin für Anästhesie auf freiberuflicher Honorarbasis?

Eine Fachkrankenpflegerin aus Bochum hat mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45 Euro vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im Aufwachraum.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest.

Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte vor dem SG Dortmund keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine abhängige Beschäftigung vor. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet. Soweit der Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.

Geldannahme mit Tücken

Ein Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts in Berlin erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500,00 EUR. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen 9 Sa 1335/13) hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten.

Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Montag, 10. März 2014

Vorsicht vor der Datenlöschung

Ob der Speicherplatz einfach voll war oder es doch andere Gründe gab, einige Daten zu löschen? Arbeitnehmer sollten vor einer Datenlöschung lieber einmal mehr überlegen, ob sie das richtige tun!

Ein Arbeitnehmer war seit 01.01.2009 bei einem Unternehmen der EDV-Branche als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines (gerichtlich eingesetzten) Sachverständigen hat der Arbeitnehmer am 29.06.2009 gegen 23:00 Uhr und am 30.06.2009 zwischen 11:02 Uhr und 14:50 Uhr von seinem Benutzer-Account im Betrieb ca. 80 eigene Dateien gelöscht und weitere 374 Objekte, nämlich 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine.

Hintergrund sollen laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages gewesen sein.

Am 01.07.2009 entdeckte die Arbeitgeberin die Löschungen und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2009.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main (7 Sa 1060/10) war dagegen der Ansicht, das Fehlverhalten rechtfertige die fristlose Kündigung.

Die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30.06.2009 habe das Vertrauen in die Integrität des Arbeitmnehmers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und gegenüber Kunden sei ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Arbeitnehmer habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.

Freitag, 7. März 2014

eine andere 3 Wochenfrist - wer kennt noch welche?

Im Arbeitsrecht dürfte jeder Rechtskundige die Frist des § 4 Satz 1 KSchG kennen, die 3 Wochen - Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Eine 3 Wochenfrist ist schon etwas ungewöhnlich, aber gar nicht so selten. Es gibt sie auch im Krankenversicherungsrecht. Wird auf einen Antrag eines Krankenversicherten auf eine Versorgung nicht innerhalb 3 Wochen geantwortet, gilt die beantrage Versorgung als genehmigt. Das regelt § 13 SGB V.

Wer kennt noch gesetzliche 3 Wochen - Fristen?

Mittwoch, 5. März 2014

Gilt das auch im Arbeitsrecht?

Schlüsselverlust - nicht nur Mieter und Vermieter streiten sich um etwaigen Schadensersatz, falls ein Schlüssel verloren geht und beispielsweise die gesamte Schließanlage eines Gebäudes ausgewechselt werden muss. Immerhin kann es auch zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen, wenn der Arbeitnehmer den Schlüssel zum Unternehmensgebäude oder der Produktionshalle verliert.

Vor diesem Hintergrund dürfte sich die Aussage des BGH (Urt. v. 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13) zum Mietrecht aber auch auf das Arbeitsrecht und den innerbetrieblichen Schadensausgleich anwenden lassen. Ein Schaden wird erst dann ersetzt, wenn er reguliert wird bzw. ist.