Montag, 3. Februar 2014

Steuerhinterziehung kostet Arbeitsplatz - gilt auch für Reinigunskraft

Eine Arbeitnehmerin war seit Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Arbeitnehmerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13) hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers unwirksam.

Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für wirksam. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwogen trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung einlegen. Die Akte wird der Staatsanwaltschaft übersandt.

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