Donnerstag, 29. August 2013

Jugendsünden

Seit Mai 2013 läuft die Ausbildung zum Polizisten. Im Juli 2013 erfahren die Vorgesetzten, dass der junge Beamte vor seiner Einstellung Kontakte zur Drogenszene hatte. Er wird damit konfrontiert und gestand  die Einnahme von Cannabis vor Antritt der Ausbildung. Darauf erfolgte das Verbot der Führung von Dienstgeschäften nebst Sofortvollzug. der betroffene Anwärter war nicht damit einverstanden, erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz bis zu einer endgültigen Entscheidung, um weiterhin die Ausbildung zum Kommissar durchlaufen zu können.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag abgelehnt.

Ein Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Bereits in der Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben werde ein Polizist auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt.

Deshalb sei die Suspendierung vom Dienst verhältnismäßig, auch wenn sich der Antragsteller noch in der Ausbildung befinde.

Hinzu komme, dass Polizeibeamte während ihrer Ausbildung auch Kenntnisse über Interna (z.B. polizeitaktisches Wissen) erhielten, die nicht in falsche Hände gelangen dürften. Könnte der Anwärter seine Ausbildung beenden und erweise sich später endgültig seine Ungeeignetheit für den Polizeiberuf, bestehe die Gefahr einer unzulässigen Weitergabe dieser Informationen. Von daher würden dienstliche Interessen beeinträchtigt, falls der Anwärter bis zu einer endgültigen Entscheidung über seine Entlassung einstweilen im Dienst verbleibe.


Manch Jugendsünde bleibt nicht ungesühnt.

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