Dienstag, 2. Juli 2013

wer gehört zum Bewerberkreis? - Zugang einer Mail entscheidet.

In modernen Zeiten gehen viele Arbeitgeber dazu über, Bewerbungen in elektronischer Form entgegenzunehmen. Oft geschieht dies durch Übersendung von (neudeutsch?) EMails.

Wenn Bewerber dann nicht erfolgreich sind, taucht im Arbeitsrecht die Frage nach einer möglichen Diskriminierung auf?

Ein Arbeitssuchender hatte sich mit zwei E-Mails auf eine Stellenausschreibung in einem Stellenportal im Internet beworben. Nachdem seine Bewerbung nicht beantwortet und somit nicht erfolgreich war, verlangte er vom potenziellen Arbeitgeber Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund Alters und Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. In der Stellenanzeige sei auf ein junges Team und deutsch - Muttersprache hingewiesen wurden. 

Das Unternehmen hielt dagegen, der Mann zähle überhaupt nicht zum Kreis der Bewerber, da nie ein Bewerbungsschreiben von ihm eingegangen sei.  Das Unternehmen habe keine Bewerbungsmails erhalten. 

Der Bewerber hingegen führt unter Vorlage eines Ausdrucks aus, dass er keine Fehlermeldung erhalten habe.

Nun wollte der Bewerber sein Recht gerichtlich durchsetzen und beantragte Prozeskostenhilfe. Hierbei werden die Erfolgsaussichten einer Klage bewertet.
  
Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg meinte nun, dass die begehrte Entschädigungsforderung des abgelehnten Bewerbers daran scheitert, dass er nicht nachweisen könne, dass er zum Kreis der Bewerber gehörte, mithin seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung beim Unternehmer zugegangen ist.

Es gilt grundsätzlich das gleiche wie bei der Post: Eine E-Mail geht zu, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder dessen Providers abrufbar gespeichert wird. Diesen Umstand muss derjenige beweisen, der sich auf den Zugang beruft. Ein sogenannter Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Absender das Verschicken der E-Mail beweisen kann (z.B. durch Ausdrucken der versandten Nachricht). Notwendig ist vielmehr eine Eingangs- oder Lesebestätigung, die den Zugang belegt, so die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12.

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