Montag, 29. Juli 2013

Teilzeit für Schichtarbeiter

Ein Maschinenführer im 3-Schichtbetrieb eines Unternehmens nimmt nach Geburt seiner 2 Kinder 2 Jahre Elternzeit. Er hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau. Nun verlangte er vom Betrieb, dass er nach Beendigung der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werde und berif sich auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG.

Ein Arbeitgeber hat den Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber lehnte  den Teilzeitwunsch ab und beruft sich darauf, dass sonst speziell für den Elternzeitrückkehrer zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.

Nach Auffassung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichtes und des Berufungsgerichtes (LAG Köln) sind die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug, das Teilzeitbegehren abzulehnen. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

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