Dienstag, 30. Juli 2013

Illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Werkvertrag?

Ein schwerbehinderter Mensch stand seit dem 05.08.2008 bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigt war er nach dem Arbeitsvertrag als Hausmeister.

Das Reinigungsunternehmen hatte mit Arvato Systems, einem Bertelsmann Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen.

Der Hausmeister wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Fa. Arvato Systems mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Eine schriftliche Niederlegung des Leistungsumfangs im Bereich des Facility-Managements zwischen der Reinigungsfirma und dem beklagten Bertelsmann-Tochtererunternehmen folgte erst im November 2010.

Dem Hausmeister war ein Arbeitsplatz in einem Büro zur Verfügung gestellt, welches vollständig mit Betriebsmitteln der Fa. Arvato Systems ausgestattet war, z.B. Computer mit Anschluss an das betriebsinterne Netzwerk. Für Botendienste nutzte der Hausmeister auch Fahrzeuge der  Fa. Arvato Systems, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene Fahrzeuge vorhielt. Von der  Fa. Arvato Systems erhielt der Hausmeister zudem Sicherheitsschuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern der Fa. Arvato Systems im Facility-Management überlassen wurde.

Im April 2012 hat der Hausmeister Klage zum Arbeitsgericht erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der  Fa. Arvato Systems, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.

Der Hausmeister hatte sowohl in I. Instanz und auch vor dem LArbG Hamm Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichtes ist zwischen dem Hausmeister und der Fa. Arvato Systems aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Hausmeister ist aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und der Fa. Arvato Systems  und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden. Die Reinigungsfirma habe die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung nicht. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben könne.

Zudem wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits hinreichende Indizien von Seiten des Hausmeisters vorgetragen worden sind, dass er in die betriebliche Organisation bei der  Fa. Arvato Systems eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen sei von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

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