Dienstag, 28. Mai 2013

nach 2 h Arbeit Kündigung erhalten - Probezeitkündigung unwirksam

Eine Arbeitnehmerin hat sich im März 2012 als Bürokraft bei einem Unternehmen  beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet.

Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Arbeitnehmerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot im Unternehmen hingewiesen wurde. Die Arbeitnehmerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.

Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, erhielt die Arbeitnehmerin eine Kündigung. Als Grund gab die Arbeitgeberin an, dass die Arbeitnehmerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.

Gegen die Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Klage. Zwar sind oft Probezeitkündigungen wirksam, aber das Arbeitsgericht Saarlouis befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam.

Zwar sei die Kündigung  nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Arbeitnehmerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe.

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