Donnerstag, 23. Mai 2013

Explodierendes Milchpulver und Ruinvermeidung

Ein Handwerker nahm während des laufendes Betriebes in einem hessischen Milchwerk an einem Trocknungsbehälter für Milchpulver Schweißarbeiten vor. Es kam, was kommen musste. Durch Funkenflug explodierten 17 Tonnen Milchpulver (wie eine solche Explosion aussehen könnte, kann hier nachgeforscht werden).

Die Versicherungen des Milchwerkes beglichen zunächst den Schaden in Höhe von rund 220.000,00 €. Eine Versicherung wandte sich an den Handwerker und verlangte von diesem 142.000 €. Es kam zur Klage vor einem Arbeitsgericht und zum Berufungsverfahren. Das LAG Hessen (02.04.2013 - Az: 13 Sa 857/12) entschied:

Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Handwerker war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in dem Milchwerk tätig. Der  Schaden wurde vom Handwerker grob fahrlässig verursacht, weshalb er für den entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang hafte.

Aber für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Gericht hier auf den Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Gericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.

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