Mittwoch, 6. März 2013

"Harry hol schon mal den Wagen!"

Der bekannte Satz „Harry, hol schon mal den Wagen!“ kommt nach Wikipedia in der Serie nicht vor. Dennoch könnte es in Zukunft möglich sein, dass ein solcher Satz öfters gehört wird.

Die Frage, ob ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen mit Einräumung der Privatnutzung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zurückgefordert werden kann, gibt es schon Entscheidungen, z.B. hier.

Doch wie erhält der Arbeitgeber das Auto zurück? Muss es der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber bringen oder muss es beim Arbeitnehmer abgeholt werden?

Diese Frage hat nun das LAG Berlin Brandenburg (10 Sa 1809/12) beantwortet und zwar wie folgt.

Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.

Arbeitgeber müssen also in Zukunft öfters jemanden (Harry ?) auffordern, den Dienstwagen am Wohnort des Arbeitnehmers abzuholen.

Ach ja - auch interessant: Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die sogenannte 1 %-Regel verfassungsgemäß ist (Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11)

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