Mittwoch, 16. Januar 2013

Urlaub auch an Feiertagen

Ein Arbeitnehmer ist  seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst  Anwendung. Die Dienstpläne des Arbeitgebers verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage.

Ist der Arbeitnehmer für einen Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt und fällt dieser Tag in seinen Erholungsurlaub, rechnet der Arbeitgeber diesen Tag als gewährten Urlaubstag ab.

Der Arbeitnehmer macht gerichtlich geltend, dass der Arbeitnehmer gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.

Vor den Gerichten hat der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Bereits die Berufungsinstanz (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 - 16 Sa 1677/10) wies sein Begehren zurück - nun auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11)

Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.

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