Donnerstag, 10. Januar 2013

Praktikum oder vergütungspflichtige Beschäftigung

Eine angehende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin in Ausbildung absolvierte in einem Psychatrischen Klinikum ihre einjährige  praktische Tätigkeit, welche vor Zulassung vorgesehen ist.

Die Klinik war der Auffassung, dass sie für diesen festen Ausbildungsbestandteil eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung nicht zahlen muss, und beschäftigte die junge Frau ohne Bezahlung.

Dass sah die Frau anders und verlangte Vergütung vor dem Gericht. Das LAG Hamm (Urteil vom 29.11.2012, Aktenzeichen: 11 Sa 74/12) sprach ihr nun eine monatliche Vergütung von 1.000,00 € brutto zu. Das Gericht hat den Tatbestand der Sitten­wiedrigkeit als erfüllt angesehen, wie der Kollege Kneller mitteilt.

Das Gericht hat jedoch die Revision zugelassen.

Bis dahin ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm der Präzedenzfall, auf den sich alle Psychotherapeuten in Ausbildung berufen können. Auch wenn die praktische Tätigkeit bereits läng­er zurückliegt oder die Ausbildung bereits abgeschlossen ist, können Ansprüche immer noch geltend ge­macht werden. Übrigens hatte in einem ähnlichen Fall das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 21 Ca 43/12) eine Vergütung in Höhe von 33.460,20 € (“normales Psychologengehalt”) zuge­sprochen.

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