Mittwoch, 9. Januar 2013

neue Chancen für Leiharbeiter

Ein Konzernunternehmen betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein (Arbeitnehmerüberlassung). Die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind.

Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Leiharbeiter vertrate nun die Auffassung, dass nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 AÜG) eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgend darf. Da aber Dauerarbeitsplätze besetzt wurden, sei die Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Erlaubnis gedeckt, was wiederum nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher (Krankenhausunternehmen) und Leiharbeitnehmer (Krankenpflegepersonal) führe.

Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.


Das LArbG Berlin-Brandenburg ist geteilter Auffassung. Die 15. Kammer (Urteil vom 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12) meint, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Die Kammer hat dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.

Hingegen hatte die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.10.2012 – 7 Sa 1182/12) in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer verneint.

Beide Kammern liesen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Leiharbeiter in vergleichbarer Situation sollten die Rechtsprechungsentwicklung beobachten.

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