Montag, 28. Januar 2013

Ergänzung zu § 23 KSchG erforderlich

Der § 23 KSchG spielt eine wesentliche Rolle im Arbeitsrecht in Deutschland. Hierin finden sich Regelungen, welche bestimmen, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und wann nicht.

Im 1. Absatz wird dabei auf die Betriebsgröße abgestellt, welche sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer richtet. Meist ist auf die Anzahl von 10 abzustellen. Sind in einem Betrieb regelmäßig nur 10 Arbeitnehmer oder weniger beschäftigt, findet das KSchG keine Anwendung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann etwas einfacher erfolgen.

Doch was ist, wenn in einem Betrieb neben den fest angestellten Arbeitnehmern (nicht mehr als 10) noch regelmäßig Leiharbeiter beschäftigt werden. Würden diese mitgezählt, wären mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Aber die Leiharbeiter sind doch nicht über den Betrieb angestellt (sondern nur (nach AÜG zum "vorübergehenden" Zweck) entliehen).

Das Bundesarbeitsgericht (PM 6/13) war mit folgendem Sachverhalt konfrontiert:

Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2007 beschäftigt. Der Arbeitgeber beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die vom Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht ist nun der Auffassung, dass der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern nicht entgegensteht, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Deshalb: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen