Montag, 28. Januar 2013

der diskriminierte Anwalt

Ist der Anwalt nun besonders findig oder doch nur ein "AGG-Hopper" oder auf Entschädigungszahlungen angewiesen? So richtig klar wird es nicht?

Auf Juve wird auf mehrere Verfahren des Anwaltes hingewiesen, in denen er aufgrund "vorgetragener" Diskriminierung eine Entschädigungszahlung nach dem AGG verlangt. Hier entsteht der Eindruck, dass es sich um einen AGG-Hopper handeln könnte.

Auch am Bundesarbeitsgericht ist der "diskriminierte" Anwalt schon bekannt. Sein Vorgehen? - Er bewirbt sich auf ausgesuchte Stellenanzeigen und klagt bei Ablehnung seiner Bewerbung.

So bewabr er sich z.B. (auch) bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse Darmstadt. Das Verfahren wurde ebenso am 24.01.2013 vor dem BAG (Az.  8 AZR 828/11) verhandelt wie das Verfahren gegen die Charité - Universitätsmedizin Berlin (Az: 8 AZR 429/11).

Die Berliner Universitätsklinik beschloss zur Deckung ihres künftigen Bedarfs an Nachwuchsführungskräften in der Verwaltung ein "Trainee-Programm" für Hochschulabsolventen und "Young Professionals", das für Berufsanfänger vorgesehen war. Sie schrieb im April 2009 in mehreren Zeitungsanzeigen zwei Stellen aus. Abschließend hieß es in der Ausschreibung:
    "Die Charité - Universitätsmedizin Berlin - trifft ihre Personalentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (…). Außerdem streben wir eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und fordern Frauen nachdrücklich auf, sich zu bewerben. Bei gleichwertiger Qualifikation werden Frauen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt."
Der 36-jährige als Anwalt tätige Kläger bewarb sich auf die Stelle. Von den 310 Bewerberinnen und Bewerbern, die in getrennten Listen nach ihrem Geschlecht erfasst wurden und von denen 2/3 weiblich waren, wurden insgesamt 29 zu einem Assessment-Center eingeladen, davon 18 Frauen und 11 Männer. Die Universitätsklinik stellte schließlich eine Frau und einen Mann ein.

Der kagende Anwalt/Bewerber meint, die Benachteiligung wegen des Geschlechts ergebe sich bereits aus den getrennten Listen. Ein männlicher Bewerber habe im Auswahlverfahren zudem mehr Punkte erzielt als die eingestellte Bewerberin. Die Klinik meinte hingegen, sie habe in der Stellenausschreibung nur auf ihre gesetzlichen Pflichten hingewiesen. Die Ausschreibung habe sich zulässigerweise nur an Absolventen ohne Berufserfahrung gerichtet. Das notwendige Fachwissen werde erst im Krankenhausbetrieb erworben.

Das Bundesarbeitsgericht führt nun in seiner Pressemitteilung (5/13) aus:

"Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist."

Ob das Bewerbungsverfahren korrekt verlief, muss dass Landesarbeitsgericht prüfen. Insoweit hat der klagende Anwalt zumindest zunächst einen Erfolg erzielt.

Für Arbeitgeber heißt dies: In Bewerbungsverfahren und Stellengesuchen ist höchst Vorsicht angebracht, um sich nicht Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung ausgesetzt zu sehen.

 

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