Donnerstag, 10. Januar 2013

Arbeitgeber haftet für Messerstiche von Angestellten

Eine in einem Hotel beschäftigte Reinigungskraft hielt zwei spät von einer Weihnachtsfeier alkoholisiert heimkehrende Hotelgäste für Einbrecher und verletzte diese mit einem Küchenmesser schwer und einen Gast tödlich.

Der überlebende Gast selbst erlitt mehrere  Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Hotelinhabern Schadensersatz begehrt. Diese meinten, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft ihnen nicht zuzurechnen. Der Hotelmitarbeiter wurde nach der Tat wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafrechtlich verurteilt.

Die Richter des OLG Hamm sprachen dem klagenden Gast nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zu. Die Hotelinhaber hätten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten.

Auch sei ihnen die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Hotelinhabern bekannt gewesen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen