Mittwoch, 14. November 2012

Arbeitszeitverringerung bei Leiharbeitern

Immer wieder überlegen Unternehmen, Bereiche und Mitarbeiter auszulagern um Kosten zu sparen und/oder "flexibler" reagieren zu können auf Auftragsschwankungen. So auch ein Luftfahrtunternehmen.

Dieses beschäftigte einen Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden und ist berechtigt, diesem sämtliche Tätigkeiten im „Basic Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen gehört neben dem Betreuungsdienst, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist, eine Vielzahl anderer Tätigkeiten.

2008 nun wurde der Betreuungsdienst auf einen Dienstleistungsanbieter übertragen - nebst dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete sich das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu überlassen.

Nach einiger Zeit verlangte der Arbeitnehmer, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen verweigerte dies und wies darauf hin, dass die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages dem Begehren entgegenstünden.

Nach den Wechselfällen vor Gericht (das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Unternehmens die Klage abgewiesen) hatte nun die Revision des Arbeitnehnmers vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 77/12 -Urteil vom 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 ) Erfolg.

Der gesetzliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach  § 8 Abs. 1 TzBfG steht auch Arbeitnehmern zu, die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages berechtigten den Verleiher nicht, den Verringerungswunsch des Leih-/Zeitarbeitmehmers abzulehnen.

Entscheidend ist vielmehr, ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit, den Arbeitnehmer - gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches - auf einem anderen Arbeitsplatz im Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die darlegungsbelastete Arbeitgeberin nichts vorgetragen.

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