Mittwoch, 17. Oktober 2012

kein Verzicht trotz Verzichtserklärung - das geht

Lehrer im Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen vor einem Dilemma. Entweder sie verzichten auf Reisekosten bei Ausübung Ihrer dienstlichen Leitungsaufgaben auf einer Klassenfahrt oder die Klassenfahrt fällt aus.

Diese Wahl zwischen Pest und Cholera sahen auch das LAG Hamm und das Bundesarbeitsgericht (PM 71/12).

Eine Lehrerein unterzeichnete ein Formular für die Durchführung einer KLassenreise. Dieses Formular enthielt schon vorgedruckt eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erstattung etwaiger Reisekosten. Da der Lehrerin nur ein geringer Teil von 28,45 € von den Gesamtreisekosten über  234,50 Euro erstattet wurde, klagte sie auf die Auszahlung des Restbetrages. Das beklagte Bundesland bezog sich auf die Verzichtserklärung und zahlte nicht.

LAG Hamm und BAG gaben der Lehrerin Recht. Das Bundesland kann sich wegen unzulässiger Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung nicht auf die Verzichtserklärung der Lehrerin berufen.

Das Bundesland als Arbeitgeber verstößt mit seiner Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der ausnahmslosen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten werden die Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl gestellt, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.

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