Montag, 15. Oktober 2012

Arbeitsunfall kontra Probezeitkündigung

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber unter erleichterten Berdingungen und meist mit kürzerer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Arbeitnehmer, welcher sich gegen eine Probezeitkündigung wenden will, hat nur eingeschränkte Angriffsmittel, wie z.B. eine Treuwidrigkeit der Kündigung.

Stellt ein schwerer Arbeitsunfall während der Probezeit einen Grund dar, eine Probezeitkündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen?

Der Fall
Ein Arbeitmehmer war seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.  Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Klage gegen die Kündigung und meint, solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.

Das Urteil
Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber sich nicht von sachfremden oder willkürlichen Motiven habe leiten lassen.

Selbst bei einem durch den Arbeitsunfall motivierten Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sei die Kündigung nicht treuwidrig. Durch den Arbeitsunfall sei die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers über Wochen und Monate nicht vorhanden und der Arbeitgeber kann insoweit auf lange Sicht nicht mit einer Vertragserfüllung durch den verunfallten Arbeitnehmer rechnen. Die Kündigung sei legitim, weil der Arbeitgeber sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung vorstellte, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet zu haben.

Der Arbeitnehmer ging zwar in Berufung, zog dieser nach Eröreterung des Sachverhaltes jedoch zurück, wie das LAG Düsseldorf mitteilte.

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