Mittwoch, 18. Juli 2012

Streiken auf Kosten des Arbeitgebers

Nein, dass geht nun wirklich nicht. Wer streikt kann hierfür nicht noch Bezahlung vom Arbeitgeber verlangen.

Doch eine Arbeitnehmerin wollte aufgrund der "besonderen" Umstände einer unwirksamen fristlosen Kündigung doch Geld vom Arbeitgeber. Eine Gewerkschaft rief die Arbeitnehmer eines Unternehmens am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes erhielt die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 22. April 2010 ihre fristlose Kündigung. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage und gewann. Bis zur Urteilsentscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin sich durchgehend am Streik beteiligt. Nun verlangte sie vom Arbeitgeber von der Zeit des Kündigungszugangs bis zur Urteilsverkündigung Annahmeverzugslohn.

Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können.

Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 53/12) sah dies anders. Voraussetzung für einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ist eine bestehende Leistungsfähigkeit und - willigkeit. Durch die Streikteilnahme zeigte die Arbeitnehmerin Leistungsunwilligkeit, weshalb ihr Ansprüche auf Annahmeverzugslohn zu versagen war.

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