Dienstag, 31. Juli 2012

Arbeitgeberwechsel in II. Instanz

Drei Arbeitnehmer waren auf Basis befristeter Verträge für eine gemeinnützige Gesellschaft (gGmbH) mit der Betreuung und ggfs. Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigte. Anteilseigner der arbeitgebenden Gesellschaft waren der Landkreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises.

Im Rahmen sogenannter Personalgestellungsverträge hatte es die Gesellschaft seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. des Jobcenters des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. Jobcenter sicherzustellen.

Die Arbeitnehmer erhoben wegen den Befristungen gegen die Gesellschaft Entfristungsklagen zum Arbeitsgericht und bekamen Recht.

Auf die Berufung der Gesellschaft hin hat das LArbG Düsseldorf die Klagen aber abgewiesen.

Die Rechtslage hat sich durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert. Auf Grund des geänderten Gesetzes wurden die mit der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverträge mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert, weil die verklagte Gesellschaft bislang nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG war und ist.

Folge dessen ist, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer seit 01.12.2011 nicht mehr mit der verklagten Gesellschaft bestehen und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage (Wirksamkeit der Befristung) zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war.

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