Freitag, 30. März 2012

keine Sperrzeit trotz Eigenkündigung

Der Fall
Eine Reinigungskraft aus Berlin gab im fünften Schwangerschaftsmonat ihre Beschäftigung auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner und werdenden Vater zu ziehen. Dazu schloß sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag.

Die Agentur für Arbeit Bochum ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe an. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit die Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Hiergegen wehrte sich die Reinigungskraft und zwar erfolgreich vor dem SG Dortmund.

Das Urteil:
Nach Auffassung des Sozialgerichts wurde zwar vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür bestand jedoch ein wichtiger Grund. Der Reinigungskraft sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in Berlin nicht mehr zumutbar gewesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen während der Schwangerschaft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Arbeitehmerin auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur durch Aufgabe der Arbeitstellle in Berlin und den Umzug möglich.

Tipp:
Eine frühzeitige rechtliche Beratung eröffnet Gestaltungen, welche den Eintritt von Sperrzeiten vermeidet.

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