Mittwoch, 7. März 2012

Rentenkürzung weil Ehepartner verstorben ist?

Renten aus betrieblicher Altersvorsorge richten sich oft nach Bestimmungen der Versicherungen oder Kassen. Doch manche Bestimmung kann unwirksam sein.

Der Fall
Ein Ehepaar war bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Die betriebliche Altersvorsorge erfolgte bei beiden jedoch über eine Unterstützungskasse. In der Satzung der Unterstützungskasse fand sich folgende Regelung:

"Erfüllt ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Bezug von Unterstützung aus einem eigenen Arbeitsverhältnis und als Hinterbliebener, so ruht die Hinterbliebenenunterstützung in Höhe von 75 v.H. der geringeren Leistung."

Nach Eintritt in den Ruhestand bezog zunächst jeder seine Betriebsrente. Der Ehepartner verstarb und die hinterbliebene Ehefrau erhielt nun ihre Betriebsrente und die Witwenrente. Unter Bezug auf vorstehende Satzungsregelung zahlte die Unterstützungskasse nur eine gekürzte Witwenrente aus. Die Witwe verlangte jedoch mehr.

Die Anrechnungsregelung in der Satzung sei unwirksam, da hierdurch die Witwe gegenüber vergleichbarer Betriebsrentner ohne sachlichen Grund ungünstiger behandelt werden würde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, weil anderweitige Hinterbliebenenversorgungen, z.B. aus dem öffentlichen Dienst, nicht zu einer Kürzung führten. Der in Anspruch genommene Arbeitgeber - eine Gewerkschaftsorganisation - ist hingegen der Meinung, die Regelung sei wirksam. Es könne keine Unterschiede zwischen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft geben. Im Übrigen sei die Beklagte kein auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen, sondern als Gewerkschaft eine Organisation mit verfassungsrechtlichem Auftrag.

Das Urteil
Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg hatte die Klägerin Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die angegriffene Regelung der Satzung unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versorgungsanspruch der Witwe gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber von ihr selbst erwirtschaftet und ihr (gekürzter) Hinterbliebenenanspruch von ihrem verstorbenen Ehemann aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erwirtschaftet worden ist und beide Ansprüche von einer Unterstützungskasse bedient werden, die die Altersversorgungszusagen beider ehemaliger Arbeitgeber durchführt.

Die hiergegen gerichtete Revision wurde zurückgenommen (PM 19/12), so dass die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg rechtskräftig ist.

TIPP
Die betriebliche Altersvorsorgung und hieraus resultierende Ansprüche beruhen auf unübersichtlichen Regelungen. Hier wird oftmals qualifizierter Rat von Rechtskundigen erforderlich sein.

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