Donnerstag, 8. März 2012

Dein Bild/Profil ist auf ewig mein - das Internet vergisst nichts

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeiten der digitalen Welt für eine Vorstellung ihres Unternehmens und der "Köpfe" dahinter. Oft werden Ansprechpartner benannt.

So geschehen auch in einer Anwaltskanzlei, in der eine Anwältin als Arbeitnehmerin 3 (drei) Monate beschäftig war. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Arbeitnehmerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Internetseite der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Arbeitnehmerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Arbeitnehmerin.

Nach dem Ausscheiden war die Arbeitnehmerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen und wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten zwar von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs.

Die Arbeitnehmerin erhob den Antrag auf einstweilige Verfügung zum Arbeitsgericht mit dem Begehr der Entfernung ihrer Profildaten. Dem wurde stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Arbeiutgebers scheiterte vor dem LAG Hessen(19 SaGa 1480/11).

Das Gericht vertritt hierbei die Auffassung, dass die Veröffentlichung nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin eingreife. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Arbeitnehmerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Arbeitnehmerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der ehemaligen Arbeitgeber verwiesen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Veröffentlichung der Daten der Arbeitnehmerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.

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