Mittwoch, 15. Februar 2012

zu spät ist zu spät

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er nach gewisser Zeit (siehe § 5 EntgFG) verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen.

Ein erkrankter Arbeitnehmer übersendet die Bescheinigung per Post und gibt hierbei die falsche Postleitzahl an. Deshalb kommt die Bescheinigung nicht frstgerecht beim Arbeitgeber an, welcher darauf hin dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zukommen lässt.

Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht - erfolglos, wie das LAG Köln (Az.:4 Sa 711/11) entschied. Hiernach ist eine Abmahnung wegen verspäteten Zugangs einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Verspätung auf der Angabe einer falschen Postleitzahl durch den Arbeitnehmer beruht.

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