Donnerstag, 2. Februar 2012

Wenn Tote klagen ...

... kann es sich um ein Schreibversehen handeln. Anders sind die Ausführungen des Bay. Landessozialgericht vom 14.12.2011 (Az.: - L 2 U 566/10) nicht zu verstehen, heißt es doch dort:

"Der 1972 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger erlitt am 11.06.2008 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte gegen 21.25 Uhr auf der Bundesstraße 20 bei km 7,8 einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um 22.28 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Klägers von 0,93 0/00."

Nach kurzen Nachdenken ergibt sich, dass die Kinder des verstorbenen Unfallopfers gegen die Berufsgenossenschaft klagen, weil diese den Verkehrsunfall auf dem Heimweg wegen des Alkoholeinflusses nicht als Arbeitsunfall anerkennen will. Das bereits an der Unfallverstorbene Unfallopfer kann hingegen nicht Kläger sein, mithin handelt es sich um die BAK des Unfallopfers und nicht die BAK der Kläger bzw. des Klägers.

Wir die Anerkennung als Arbeitsunfall ausgeht, erfahren sie auch auf http://sozialrecht-chemnitz.blogspot.com.

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