Dienstag, 28. Februar 2012

Überstundenvergütung trotz vertraglichem Ausschluß

der Fall
Ein Lagerleiter war zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter als Arbeitnehmer ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt der Arbeitnehmer Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

das Urteil
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 16/2012) hat die Revision der Spedition zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Der TIPP
Prüfen bzw. lassen Sie ihre Arbeitsverträge prüfen, denn bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, ist eine rechtzeitige anwaltliche Beratung Geld wert.

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