Mittwoch, 15. Februar 2012

"Frauen vor ...

... Männer". Das klingt zunächst ungewohnt. Doch mit der Kenntnis des Sachverhaltes hinter dieser Regelung erklärt sich einiges.

Ein Krankenhaus mit 2.500 Mitarbeitern verfügt über zwei Parkmöglichkeiten für Mitarbeiter mit insgesamt 685 Parkplätzen. Der kleinere Parkplatz mit 85 Plätzen befindet sich unmittelbar neben dem Krankenhaus, die anderen Parkplätze ca. 500 m entfernt. Da die Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsort besionders begehrt sind, stellte das Unternehmen zusammen mit dem Betriebsrat Vergaberegelungen auf. Hiernach sollte folgende Reohenfolge eingehalten werden:

Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr
Frauen vor Männer
Beschäftigungsdauer
Alter


Ein Mitarbeiter eines Krankhauses war gehbehindert und begehrte einen der wenigen Parkplätze. Nachdem ihm dies versagt wurde, klagte er vor dem Arbeiztsgericht und meinte, dass die Regelung "Frauen vor Männer" gegen den Gleichbehandlungssatz aus dem Grundgesetz verstoße und zumindest eine Härtefallregelung für Männer aufgenommen werden müsste.

Vor dem LArbG Mainz (Az.: 10 Sa 314/11) blieb der Kläger erfolglos.

Zum ersten waren die vom klagenden Mitarbeiter gestellten Klageanträge auf eine Feststellung unzulässig, da kein Rechtsverhältnis Gegenstand der Anträge war.

Zweitens war die Bevorzugung von Frauen gerechtfertigt unter Berücksichtigung, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen (sexuellen) Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht.

Drittens liege kein "Härtefall" vor, da der klagende Mitarbeiter nicht schwerbehindert (GdB ab 50 und mehr) sei und auch eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen G) nicht festgestelllt wurde.

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